Kurz gesagt
Wenn eine Film- oder TV-Lizenz nur Südkorea erfassen soll, sollte die Gebietsangabe nicht bei der Kurzform „Korea“ stehen bleiben. Die klarste Formulierung ist in einem englischsprachigen IFTA-bezogenen Vertrag: „Territory: Republic of Korea (South Korea)“ [5]. In einem deutschsprachigen Vertrag kann dies sinngemäß als „Gebiet: Republik Korea (Südkorea)“ wiedergegeben werden — entscheidend ist aber die präzise, im Vertrag definierte Fassung.
Das bloße Wort „Korea“ sollte nicht als stillschweigende Erweiterung verstanden werden: nicht auf Nordkorea, nicht auf koreanischsprachige Auswertungen außerhalb Südkoreas, nicht auf Remake- oder Derivaterechte und nicht auf eine breitere Asien-Lizenz. Wenn solche Rechte gewollt sind, müssen sie ausdrücklich im Vertrag stehen.
Warum diese Präzision zählt
IFTA-Materialien werden im internationalen Film- und Fernsehgeschäft unter anderem für Musterverträge, Branchenstandards und zentrale Definitionen im Lizenzverkehr genutzt [12]. Gerade deshalb ist die genaue Trennung der Vertragselemente wichtig: Das Gebiet ist nur ein Baustein des Lizenzpakets.
Die IFTA International Standard Terms strukturieren den Lizenzgrant über getrennte Punkte: Licensed Rights, Picture, Territory, Term, Authorized Languages sowie Exceptions, Uses, Holdbacks und Reservations of Rights [7]. Vereinfacht gesagt: Die Gebietsklausel beantwortet nur die Frage, wo ein Distributor auswerten darf. Sie beantwortet nicht automatisch, welche Rechte, Medien, Plattformen, Sprachen oder Bearbeitungen erlaubt sind.
Gebiet ist nicht gleich Sprache — und nicht gleich Nutzungsrecht
Eine Territory-Klausel regelt nicht von selbst:
- welche Medien oder Plattformen erfasst sind;
- ob die Rechte exklusiv sind;
- welche Sprachfassungen genutzt werden dürfen;
- ob Remake-, Sequel-, Format- oder sonstige Derivaterechte mitlizenziert sind;
- welche Holdbacks, Ausnahmen oder Vorbehalte gelten; oder
- ob eine Auswertung außerhalb des genannten Gebiets erlaubt ist [
7].
Auch Sprache ist in den IFTA-bezogenen Definitionen ein eigener Anknüpfungspunkt. Das bereitgestellte Definitionsmaterial beschreibt „Local Language(s)“ als die primäre Sprache oder die primären Sprachen, die in jedem Land des Territory gesprochen werden [10]. Daraus folgt für die Vertragsgestaltung: „Südkorea“ als Gebiet und „Koreanisch“ als Sprache sind nicht dasselbe.
Formulierungsvorschlag für eine reine Südkorea-Lizenz
Eine saubere englische Klausel kann zum Beispiel so aussehen:
Territory: Republic of Korea (South Korea), as defined in the IFTA International Schedule of Territory Definitions applicable to this Agreement, excluding all other territories unless expressly stated.
Wenn der Vertrag auf ein IFTA-Gebietsverzeichnis Bezug nimmt, sollte er außerdem klar sagen, welche Fassung gilt. IFTA-bezogene Materialien verweisen darauf, dass Gebiete nach dem IFTA International Schedule of Territories definiert werden, der am Effective Date des Vertrags aktuell ist [9]. Soll stattdessen eine bestimmte Version maßgeblich sein, sollte genau diese Version ausdrücklich genannt werden.
Was aus „Korea“ nicht automatisch folgt
Auch wenn die wirtschaftliche Absicht im Gespräch klar erscheint, ist die Kurzform im Vertrag riskant. Aus einer Südkorea-Gebietsklausel sollte nicht ohne ausdrückliche Regelung abgeleitet werden:
- Nordkorea sei mit umfasst;
- koreanischsprachige Rechte außerhalb Südkoreas seien erlaubt, denn Sprache und Gebiet sind getrennte Vertragspunkte [
7][
10];
- Remake-, Sequel-, Format- oder sonstige Derivaterechte seien mitübertragen, wenn sie nicht als Licensed Rights gewährt werden [
7];
- alle asiatischen Gebiete seien eingeschlossen; oder
- Plattform- und Medienrechte seien automatisch enthalten, wenn Licensed Rights und Uses dies nicht abdecken [
7].
Dasselbe gilt für geschäftliche Kurzformeln wie „Korean rights“, „Korean-language rights“ oder „Asia excluding China and Japan“. Solche Wendungen können eine Verhandlungsabsicht beschreiben, ersetzen aber keine präzise Gebietsdefinition und keinen separaten Rechtekatalog.
Checkliste vor der Unterschrift
Vor Abschluss eines IFTA-bezogenen Vertrags mit Südkorea-Bezug sollten die Deal Terms getrennt festhalten:
- Territory: Republic of Korea (South Korea) [
5].
- Schedule reference: das maßgebliche IFTA-Gebietsverzeichnis oder die Effective-Date-Regel [
9].
- Licensed Rights: die konkret lizenzierten Medien-, Plattform- und Auswertungsrechte [
7].
- Authorized Languages: Koreanisch oder andere erlaubte Sprachen, soweit relevant [
7][
10].
- Exclusions and reservations: alle ausgeschlossenen Gebiete, Rechte, Nutzungen, Holdbacks und Rechtsvorbehalte [
7].
Fazit
Wenn nur Südkorea gemeint ist, sollte der Vertrag „Republic of Korea (South Korea)“ verwenden und nicht auf das ungenaue „Korea“ vertrauen [5]. IFTA-orientierte Vertragsstrukturen behandeln Territory, Licensed Rights, Term, Authorized Languages, Exceptions, Uses, Holdbacks und Reservations of Rights als getrennte Elemente; eine weitergehende Lizenz muss daher ausdrücklich geregelt werden [
7].
Dies ist Formulierungshilfe, keine Rechtsberatung. Vor Unterzeichnung sollten die konkrete Vertragsfassung, das einbezogene IFTA-Verzeichnis und die genaue Gebietsklausel anwaltlich geprüft werden.




