Das Landgericht München I hat am 18. September 2026 entschieden, dass Micron zwei Gebrauchsmusterrechte der Yangtze Memory Technologies (YMTC) im Bereich 3D-NAND verletzt hat. Das Gericht erließ Verbote, die den Verkauf der jeweils betroffenen Produkte in Deutschland untersagen. Für YMTC ist das ein wichtiger Erfolg in erster Instanz – der größere Rechtsstreit ist damit aber nicht entschieden.
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Was das Gericht entschieden hat
Die beiden betroffenen deutschen Gebrauchsmuster tragen die Nummern DE 20 2020 006 166 U1 und DE 20 2021 004 551 U1. Das Gericht ordnete an, dass Micron die als rechtsverletzend eingestuften Produkte in Deutschland nicht mehr verkaufen darf. Das bedeutet kein Verbot sämtlicher Micron-Produkte oder aller 3D-NAND-Speicher. Eine vollständige Liste der erfassten Produkte und die Urteilstexte liegen den verfügbaren Berichten nicht vor.
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Es handelt sich um Gebrauchsmuster und nicht um ein pauschales Urteil über die gesamte 3D-NAND-Technologie. Die Entscheidung gilt als YMTCs erster substanzieller Erfolg mit Unterlassungsverfügungen gegen Micron im größeren Streit um Speichertechnologie.
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Micron legt Berufung ein – die praktische Wirkung ist offen
Micron widerspricht dem Urteil, weist die Vorwürfe zurück und hat Berufung eingelegt.
12 Allein die Berufung belegt jedoch nicht, dass die Verbote ausgesetzt sind. Berichten zufolge könnte das Oberlandesgericht München ihre praktische Wirkung während des Berufungsverfahrens aussetzen.
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Bislang ist nicht bestätigt, ob die Verbote bereits vollstreckt wurden. Auch welche konkreten Produkte betroffen sind und welche Schritte zur Umsetzung der Urteile erfolgt sind, bleibt offen.
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Was ist mit den drei anderen Münchner Verfahren?
Am 18. September entschied das Landgericht München I zwei von insgesamt fünf Verfahren zwischen YMTC und Micron. Aus den verfügbaren Angaben lässt sich nicht zuverlässig ableiten, was mit den übrigen drei Verfahren geschehen ist. Ihr Ausgang sollte daher nicht als bekannt vorausgesetzt werden.
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Weitere Verfahren der beiden Unternehmen wurden vor dem Landgericht München und dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) als anhängig beschrieben; außerdem soll Micron eigene Klagen eingereicht haben. Zu konkreten Gültigkeitsverfahren oder damit verbundenen Patent- und Geschäftsgeheimnisstreitigkeiten in Deutschland, Großbritannien oder den USA reichen die vorliegenden Quellen nicht für eine verlässliche Darstellung aus.
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Worauf es jetzt ankommt
Entscheidend ist, ob die Verbote vollstreckt werden, ob ein Gericht sie während der Berufung aussetzt und welche Produkte die Urteile genau erfassen. Bis diese Fragen geklärt sind, lässt sich die Wirkung auf Microns Verkäufe nicht sicher beziffern. Die beiden Münchner Entscheidungen betreffen zwei deutsche Gebrauchsmuster – sie beenden nicht den grenzüberschreitenden Streit der Unternehmen.
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