Am 3. November 2026 erklärte Generalanwalt Maciej Szpunar, dass das Abrufen und Wiederverwenden von Presseartikeln in Chatbot Antworten Verlagsrechte unter Umständen verletzen kann.
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Forschungsantwort

Create a landscape editorial hero image for this Studio Global article: What did Advocate General Maciej Szpunar advise on November 3 in the Court of Justice of the European Union’s first generative AI case, invo. Article summary: On 3 November 2026, Advocate General Maciej Szpunar advised the CJEU that an AI chatbot’s real-time retrieval and reuse of press articles to answer users can, in certain circumstances, infringe press publishers’ rights i. Topic tags: general, government, general web, user generated, news. Style: premium digital editorial illustration, source-backed research mood, clean composition, high detail, modern web publication hero. Use reference image context only for broad subject, composition, and topical grounding; do not copy the exact image. Avoid: logos, brand marks, copyrighted characters, real person likenesses, fake screenshots, UI text, readable text, watermar
Am 3. November 2026 hat Generalanwalt Maciej Szpunar dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Einschätzung zum Streit Like Company gegen Google Ireland vorgelegt. Seine zentrale Aussage: Wenn ein KI-Chatbot Presseartikel in Echtzeit abruft und für Antworten wiederverwendet, kann das unter bestimmten Umständen die Rechte von Presseverlagen verletzen. Ein endgültiges Urteil darüber, ob Google diese Rechte verletzt hat, ist das aber nicht. 1
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Like Company, ein ungarischer Nachrichtenverlag, wirft Google vor, Artikel des Unternehmens für Gemini genutzt und zwischen dem 13. Juni 2023 und dem 31. Mai 2024 wiederholt über den Chatbot wiedergegeben zu haben. Dabei handelt es sich um Vorwürfe im laufenden Verfahren – nicht um gerichtlich festgestellte Tatsachen. 1
Die Schlussanträge trennen zwei Fragen, die in der Debatte über KI und Urheberrecht oft vermischt werden: Wurden Artikel zum Training eines Sprachmodells verwendet? Und: Ruft ein Chatbot Presseartikel ab, um daraus unmittelbar Antworten für Nutzerinnen und Nutzer zu formulieren?
Zu den Fragen rund um das Training empfahl Szpunar, sie als unzulässig zu behandeln. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass Gemini mit den Artikeln von Like Company trainiert worden sei. Außerdem sei das Modelltraining keine „Online-Nutzung“ von Presseveröffentlichungen im Sinne von Artikel 15 der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2019. 3
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Das bedeutet nicht, dass geschützte Inhalte beim KI-Training stets ohne Einschränkung verwendet werden dürfen. Szpunar erörtert die Text-und-Data-Mining-Ausnahme als mögliche Grundlage, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Rechteinhaber können die Nutzung ihrer Inhalte zum Training zudem untersagen oder lizenzieren. Auch Maßnahmen gegen das Speichern und spätere Ausgeben geschützter Inhalte werden in den Schlussanträgen angesprochen. 3
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Artikel 15 gewährt Presseverlagen bestimmte Rechte an der Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen. Diese Rechte umfassen nach Szpunars Einschätzung nicht die Nachrichtenfakten selbst: Geschützt ist die konkrete Ausdrucksform eines Artikels, nicht ein allgemeines Monopol auf die darin berichteten Ereignisse oder Informationen. 4
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Für die Frage, ob ein Chatbot eine Veröffentlichung unzulässig vervielfältigt, nennt die Zusammenfassung des EuGH zwei wesentliche Aspekte. Erstens: Wie ist der Chatbot an den Artikel gelangt? Relevant kann sein, ob er wirksame technische Schutzmaßnahmen umgangen hat, etwa eine Bezahlschranke oder eine Sperre gegen automatisiertes Auslesen. Zweitens: Was übernimmt die Antwort? Die Wiedergabe von Fakten ist etwas anderes als eine Antwort, in der charakteristische Teile der Formulierung des Artikels erkennbar bleiben. 1
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Auch eine wiederholte, erkennbare Übernahme kann eine weitere Frage aufwerfen: Wird der Artikel dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? In der Einordnung der Schlussanträge wird als möglicher Faktor genannt, ob Nutzerinnen und Nutzer den wesentlichen Inhalt bereits aus den Chatbot-Antworten erhalten und deshalb den Originalartikel nicht mehr aufrufen müssen. Das beschreibt eine zu prüfende Wirkung der Wiederverwendung – keine Feststellung, dass Gemini dies im konkreten Fall getan hat. 23
Google vertrat im Verfahren sinngemäß die Auffassung, ein Verlag stimme der Verwendung seiner Artikel für Chatbot-Antworten stillschweigend zu, wenn er sie frei zugänglich online stelle und weder eine Bezahlschranke noch Maßnahmen gegen automatisiertes Auslesen einsetze. 2 Szpunars Prüfung stellt deshalb nicht allein darauf ab, ob ein Artikel im Internet steht. Sie berücksichtigt auch die Bedingungen des Zugangs und den Inhalt, der in einer Antwort wiederverwendet wird.
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Aus den vorliegenden Quellen ergibt sich keine allgemeine Regel, wonach Chatbot-Anbieter automatisch haften. Ebenso wenig belegen sie, dass jeder Verlag technische Schutzmaßnahmen einsetzen muss, um seine Rechte zu behalten. Und sie tragen nicht die Aussage, Google habe in diesem konkreten Fall Rechte von Like Company verletzt. Die Einschätzung des Generalanwalts gibt eine mögliche Auslegung des EU-Rechts vor; über den Streit ist noch zu entscheiden. 1
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Die Schlussanträge eines Generalanwalts beraten den EuGH, sind für ihn aber nicht bindend. Der Gerichtshof muss noch selbst entscheiden. Anschließend wird das ungarische Gericht, das mit dem Verfahren von Like Company befasst ist, den Streit auf Grundlage der Auslegung des EU-Rechts beurteilen. Bis dahin ist Szpunars Einschätzung eine rechtliche Orientierung – keine abschließende Entscheidung über Haftung oder Entschädigung. 4
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Am 3. November 2026 erklärte Generalanwalt Maciej Szpunar, dass das Abrufen und Wiederverwenden von Presseartikeln in Chatbot Antworten Verlagsrechte unter Umständen verletzen kann.
Am 3. November 2026 erklärte Generalanwalt Maciej Szpunar, dass das Abrufen und Wiederverwenden von Presseartikeln in Chatbot Antworten Verlagsrechte unter Umständen verletzen kann. Entscheidend sind laut seiner Einschätzung unter anderem der Zugang zum Artikel – etwa eine mögliche Umgehung technischer Schutzmaßnahmen – und die Frage, ob geschützte Formulierungen in der Antwort wiedererkennbar sind.
Das Training von Gemini mit Artikeln wurde gesondert betrachtet: Die entsprechenden Fragen hielt Szpunar mangels Belegen für unzulässig.
Am 3. November 2026 erklärte Generalanwalt Maciej Szpunar, dass das Abrufen und Wiederverwenden von Presseartikeln in Chatbot Antworten Verlagsrechte unter Umständen verletzen kann.
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Forschungsantwort

Create a landscape editorial hero image for this Studio Global article: What did Advocate General Maciej Szpunar advise on November 3 in the Court of Justice of the European Union’s first generative AI case, invo. Article summary: On 3 November 2026, Advocate General Maciej Szpunar advised the CJEU that an AI chatbot’s real-time retrieval and reuse of press articles to answer users can, in certain circumstances, infringe press publishers’ rights i. Topic tags: general, government, general web, user generated, news. Style: premium digital editorial illustration, source-backed research mood, clean composition, high detail, modern web publication hero. Use reference image context only for broad subject, composition, and topical grounding; do not copy the exact image. Avoid: logos, brand marks, copyrighted characters, real person likenesses, fake screenshots, UI text, readable text, watermar
Am 3. November 2026 hat Generalanwalt Maciej Szpunar dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Einschätzung zum Streit Like Company gegen Google Ireland vorgelegt. Seine zentrale Aussage: Wenn ein KI-Chatbot Presseartikel in Echtzeit abruft und für Antworten wiederverwendet, kann das unter bestimmten Umständen die Rechte von Presseverlagen verletzen. Ein endgültiges Urteil darüber, ob Google diese Rechte verletzt hat, ist das aber nicht. 1
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Like Company, ein ungarischer Nachrichtenverlag, wirft Google vor, Artikel des Unternehmens für Gemini genutzt und zwischen dem 13. Juni 2023 und dem 31. Mai 2024 wiederholt über den Chatbot wiedergegeben zu haben. Dabei handelt es sich um Vorwürfe im laufenden Verfahren – nicht um gerichtlich festgestellte Tatsachen. 1
Die Schlussanträge trennen zwei Fragen, die in der Debatte über KI und Urheberrecht oft vermischt werden: Wurden Artikel zum Training eines Sprachmodells verwendet? Und: Ruft ein Chatbot Presseartikel ab, um daraus unmittelbar Antworten für Nutzerinnen und Nutzer zu formulieren?
Zu den Fragen rund um das Training empfahl Szpunar, sie als unzulässig zu behandeln. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe nicht hervor, dass Gemini mit den Artikeln von Like Company trainiert worden sei. Außerdem sei das Modelltraining keine „Online-Nutzung“ von Presseveröffentlichungen im Sinne von Artikel 15 der EU-Urheberrechtsrichtlinie von 2019. 3
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Das bedeutet nicht, dass geschützte Inhalte beim KI-Training stets ohne Einschränkung verwendet werden dürfen. Szpunar erörtert die Text-und-Data-Mining-Ausnahme als mögliche Grundlage, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Rechteinhaber können die Nutzung ihrer Inhalte zum Training zudem untersagen oder lizenzieren. Auch Maßnahmen gegen das Speichern und spätere Ausgeben geschützter Inhalte werden in den Schlussanträgen angesprochen. 3
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Artikel 15 gewährt Presseverlagen bestimmte Rechte an der Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen. Diese Rechte umfassen nach Szpunars Einschätzung nicht die Nachrichtenfakten selbst: Geschützt ist die konkrete Ausdrucksform eines Artikels, nicht ein allgemeines Monopol auf die darin berichteten Ereignisse oder Informationen. 4
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Für die Frage, ob ein Chatbot eine Veröffentlichung unzulässig vervielfältigt, nennt die Zusammenfassung des EuGH zwei wesentliche Aspekte. Erstens: Wie ist der Chatbot an den Artikel gelangt? Relevant kann sein, ob er wirksame technische Schutzmaßnahmen umgangen hat, etwa eine Bezahlschranke oder eine Sperre gegen automatisiertes Auslesen. Zweitens: Was übernimmt die Antwort? Die Wiedergabe von Fakten ist etwas anderes als eine Antwort, in der charakteristische Teile der Formulierung des Artikels erkennbar bleiben. 1
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Auch eine wiederholte, erkennbare Übernahme kann eine weitere Frage aufwerfen: Wird der Artikel dadurch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht? In der Einordnung der Schlussanträge wird als möglicher Faktor genannt, ob Nutzerinnen und Nutzer den wesentlichen Inhalt bereits aus den Chatbot-Antworten erhalten und deshalb den Originalartikel nicht mehr aufrufen müssen. Das beschreibt eine zu prüfende Wirkung der Wiederverwendung – keine Feststellung, dass Gemini dies im konkreten Fall getan hat. 23
Google vertrat im Verfahren sinngemäß die Auffassung, ein Verlag stimme der Verwendung seiner Artikel für Chatbot-Antworten stillschweigend zu, wenn er sie frei zugänglich online stelle und weder eine Bezahlschranke noch Maßnahmen gegen automatisiertes Auslesen einsetze. 2 Szpunars Prüfung stellt deshalb nicht allein darauf ab, ob ein Artikel im Internet steht. Sie berücksichtigt auch die Bedingungen des Zugangs und den Inhalt, der in einer Antwort wiederverwendet wird.
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Aus den vorliegenden Quellen ergibt sich keine allgemeine Regel, wonach Chatbot-Anbieter automatisch haften. Ebenso wenig belegen sie, dass jeder Verlag technische Schutzmaßnahmen einsetzen muss, um seine Rechte zu behalten. Und sie tragen nicht die Aussage, Google habe in diesem konkreten Fall Rechte von Like Company verletzt. Die Einschätzung des Generalanwalts gibt eine mögliche Auslegung des EU-Rechts vor; über den Streit ist noch zu entscheiden. 1
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Die Schlussanträge eines Generalanwalts beraten den EuGH, sind für ihn aber nicht bindend. Der Gerichtshof muss noch selbst entscheiden. Anschließend wird das ungarische Gericht, das mit dem Verfahren von Like Company befasst ist, den Streit auf Grundlage der Auslegung des EU-Rechts beurteilen. Bis dahin ist Szpunars Einschätzung eine rechtliche Orientierung – keine abschließende Entscheidung über Haftung oder Entschädigung. 4
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Am 3. November 2026 erklärte Generalanwalt Maciej Szpunar, dass das Abrufen und Wiederverwenden von Presseartikeln in Chatbot Antworten Verlagsrechte unter Umständen verletzen kann. Entscheidend sind laut seiner Einschätzung unter anderem der Zugang zum Artikel – etwa eine mögliche Umgehung technischer Schutzmaßnahmen – und die Frage, ob geschützte Formulierungen in der Antwort wiedererkennbar sind.
Das Training von Gemini mit Artikeln wurde gesondert betrachtet: Die entsprechenden Fragen hielt Szpunar mangels Belegen für unzulässig.