Chinas Handelsministerium hat auf die neuen EU-Abgaben für Online-Importe mit deutlicher Besorgnis reagiert. Am 5. November forderte Sprecherin Huang Ling die EU auf, die Auswirkungen der Maßnahmen umsichtig zu prüfen und günstige Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen China und der EU im E-Commerce und anderen Bereichen zu schaffen.
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Huang beschrieb den grenzüberschreitenden Onlinehandel als eine neue Form des internationalen Handels, die Unternehmen und Verbrauchern weltweit vielfältige Wahlmöglichkeiten biete. Konkrete Folgen für einzelne chinesische Exporteure nannte sie den vorliegenden Berichten zufolge nicht. Auch Shein und Temu erwähnte sie demnach nicht ausdrücklich.
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Zwei Abgaben, zwei unterschiedliche Regeln
Die EU erhebt seit dem 1. November eine Bearbeitungsgebühr von 2 Euro. Sie kommt zu dem bereits seit Juli geltenden Zoll von 3 Euro hinzu. Die beiden Beträge sind jedoch nicht einfach als pauschaler Zuschlag pro Paket zu verstehen.
- Der befristete Zoll von 3 Euro: Seit dem 1. Juli 2026 gilt er pro Artikel für Sendungen mit einem Warenwert von höchstens 150 Euro. Damit endete die frühere Zollbefreiung für diese Sendungen. Der Pauschalzoll soll bis zum 1. Juli 2028 gelten; danach sind reguläre, von der jeweiligen Ware abhängige Zollsätze vorgesehen.
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- Die Bearbeitungsgebühr von 2 Euro: Sie gilt für qualifizierende Online-Bestellungen, die aus Ländern außerhalb der EU eingeführt werden – unabhängig vom Warenwert. Berechnet wird sie je Produktkategorie beziehungsweise Zollanmeldungsposition, nicht einfach einmal je Paket.
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Ein Beispiel macht die Berechnung der Bearbeitungsgebühr anschaulich: Enthält ein Paket mehrere T-Shirts, die derselben Kategorie zugeordnet werden, fällt dafür eine Gebühr von 2 Euro an. Sind zusätzlich Hüte enthalten, die als andere Kategorie gelten, steigt die Bearbeitungsgebühr auf insgesamt 4 Euro. Das Beispiel betrifft nur die 2-Euro-Gebühr; mögliche Zölle oder weitere Kosten sind darin nicht enthalten.
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Wer zahlt – und was gilt bei Rücksendungen?
Laut dem Europäischen Parlament zahlt die Bearbeitungsgebühr dieselbe Stelle, die im Zollverfahren auch für die übrigen Abgaben auf das Paket verantwortlich ist. Daraus lässt sich nicht ableiten, ob Händler oder Plattformen die Kosten selbst tragen oder sie letztlich an Käuferinnen und Käufer weitergeben.
Ein Bericht bezeichnet die Bearbeitungsgebühr als nicht erstattungsfähig, auch wenn Waren zurückgeschickt werden. Diese Aussage bezieht sich auf die Bearbeitungsgebühr; sie belegt keine allgemeine Regel zur Erstattung von Zöllen.
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Warum die EU die Gebühr erhebt
Nach Angaben der Europäischen Kommission soll die Bearbeitungsgebühr die steigenden Kosten der Zollbehörden abdecken. Dazu zählen digitale Ressourcen und Personal für die Kontrolle und Abwicklung der Importe.
Die Größenordnung des Paketaufkommens ist ein weiterer Hintergrund: Laut Reuters gelangten im Vorjahr 5,8 Milliarden Pakete mit einem Warenwert von unter 150 Euro in die EU – 26 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Reuters zufolge schätzt die Kommission, dass die meisten davon zu niedrig deklariert waren, um Zollabgaben zu vermeiden.
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Reuters berichtete außerdem, dass die EU-Abgaben auf günstige E-Commerce-Pakete dem EU-Haushalt von 2028 bis 2034 jährlich 6 Milliarden Euro einbringen könnten. Das ist eine Prognose und keine bereits erzielte Einnahme.
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Die Zahlen erklären, warum die EU die Abwicklung großer Mengen günstiger Einfuhren in den Blick nimmt. Sie zeigen für sich genommen aber nicht, wie stark die neuen Gebühren Verbraucherpreise verändern oder Handelsströme verlagern werden. China fordert unterdessen eine sorgfältige Prüfung der Folgen und hält an seinem Aufruf zu weiterer Zusammenarbeit fest.
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