Seit dem 13. September 2026 erfasst Südkoreas Spionagerecht auch Taten mit Bezug zu anderen ausländischen Staaten oder gleichgestellten Organisationen – nicht mehr nur Fälle mit Bezug zu Nordkorea.
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Forschungsantwort

Create a landscape editorial hero image for this Studio Global article: How does South Korea’s expanded espionage law, which took effect in September 2026 as the Criminal Act’s first major espionage-law expansion. Article summary: South Korea’s revision, effective September 13, 2026, broadens espionage coverage beyond North Korea to foreign countries and equivalent organizations, creating a route to prosecute qualifying technology theft as a natio. Topic tags: general, news, general web. Style: premium digital editorial illustration, source-backed research mood, clean composition, high detail, modern web publication hero. Use reference image context only for broad subject, composition, and topical grounding; do not copy the exact image. Avoid: logos, brand marks, copyrighted characters, real person likenesses, fake screenshots, UI text, readable text, watermarks, charts with fake numbers
Südkorea hat eine Lücke in seinem Spionagerecht geschlossen: Seit dem 13. September 2026 können Staatsanwälte bei bestimmten Fällen auslandsbezogenen Geheimnisverrats einen Spionagevorwurf prüfen, auch wenn die Tat nicht Nordkorea zugutekommt. Gerade für die Halbleiter- und KI-Branche ist das bedeutsam. Ein Technologieleck allein erfüllt den neuen Tatbestand jedoch nicht.1
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Die bisherige Spionagevorschrift bezog sich auf Handlungen zugunsten eines „feindlichen Staates“ – eine Kategorie, die in der Praxis auf Nordkorea angewandt wurde. Das überarbeitete Strafgesetzbuch ergänzt sie um Artikel 98-2 für Spionage mit Bezug zu einem ausländischen Staat oder einer ihm gleichgestellten Organisation. Berichten zufolge ist dies die erste größere Ausweitung der Vorschriften seit ihrem Ursprung im Jahr 1953.13
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Der neue Tatbestand erfasst das Auskundschaften, Sammeln, Offenlegen, Übermitteln oder Vermitteln von Staatsgeheimnissen, wenn dies auf Weisung oder Anstiftung eines ausländischen Staates beziehungsweise einer gleichgestellten Organisation oder aufgrund einer anderen Kommunikation mit ihr geschieht. Für eine Verurteilung werden Freiheitsstrafen von mindestens drei und höchstens 30 Jahren genannt. Die bestehende Vorschrift für Spionage zugunsten eines feindlichen Staates bleibt erhalten.7
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Für Unternehmen liegt die entscheidende Grenze beim Begriff Staatsgeheimnis: Sensible Informationen über Chips oder künstliche Intelligenz könnten darunterfallen. Ein wertvolles Geschäftsgeheimnis wird aber nicht schon deshalb zum Staatsgeheimnis, weil es ins Ausland gelangt. Aus den verfügbaren Berichten geht weder hervor, dass jede als „nationale Kerntechnologie“ eingestufte Technologie automatisch die Voraussetzung von Artikel 98-2 erfüllt, noch, wann genau ein privates ausländisches Unternehmen als gleichgestellte Organisation gilt.4
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Einem Bericht zufolge stieg die Zahl der an die Staatsanwaltschaft überwiesenen Fälle von Technologieabfluss ins Ausland von neun im Jahr 2021 auf 33 im Jahr 2025. Ein anderer Bericht nennt für China einen Anteil von 54,5 Prozent an den Auslandsfällen. Ob beide Angaben dieselbe Falldefinition und Bezugsgröße verwenden, lässt sich anhand der verfügbaren Auszüge nicht klären.3
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Ein belastbarer Gesamtwert für sämtliche Technologieabflüsse im Jahr 2025 lässt sich daraus ebenso wenig ableiten wie eine Aufschlüsselung nach Branchen, Beteiligung von Beschäftigten oder Betroffenheit kleiner und mittlerer Unternehmen. Auch eine Reaktion des chinesischen Außenministeriums oder konkrete Einschätzungen des Professors Lee Jong-hwan von der Sangmyung-Universität sind damit nicht belegt.
Der neue Straftatbestand erweitert die Möglichkeiten der Strafverfolgung nach einer Tat, macht eine bereits erfolgte Weitergabe aber nicht rückgängig. Verdächtige Anwerbeversuche früh zu erkennen, berechtigte Zugriffe zu überwachen und kleinere Zulieferer besser abzusichern, sind deshalb sinnvolle Ergänzungen – nicht Folgen, die das Gesetz von selbst garantiert.
Daneben gibt es einen weiteren Vorschlag des Abgeordneten Koh Dong-jin: Er würde ausländische Unternehmen ausdrücklich nennen und die für den neuen Tatbestand berichtete Mindeststrafe von drei auf zehn Jahre erhöhen. Diese Änderung ist vorgeschlagen, nicht seit dem 13. September geltendes Recht.5
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Seit dem 13. September 2026 erfasst Südkoreas Spionagerecht auch Taten mit Bezug zu anderen ausländischen Staaten oder gleichgestellten Organisationen – nicht mehr nur Fälle mit Bezug zu Nordkorea.
Seit dem 13. September 2026 erfasst Südkoreas Spionagerecht auch Taten mit Bezug zu anderen ausländischen Staaten oder gleichgestellten Organisationen – nicht mehr nur Fälle mit Bezug zu Nordkorea. Artikel 98 2 setzt ein Staatsgeheimnis und eine gesetzlich relevante Verbindung zu einem ausländischen Staat oder einer gleichgestellten Organisation voraus.
Für den neuen Tatbestand werden Freiheitsstrafen von drei bis 30 Jahren genannt.