Die Kläger warfen den Titeln von ANL vor, zwischen 1997 und 2015 rechtswidrige Methoden zur Informationsbeschaffung eingesetzt zu haben. Dazu gehörten mutmaßliches Abhören von Telefonen, das Erschleichen von Informationen – im britischen Rechtskontext häufig als „Blagging“ bezeichnet –, Überwachung und der Einsatz privater Ermittler. ANL wies die Vorwürfe zurück.
Am 7. Juli 2026 wies Nicklin sämtliche Klagen ab. Das bedeutet nicht, dass Verletzungen der Privatsphäre rechtlich bedeutungslos wären. Der Richter kam vielmehr zu dem Schluss, dass diese Kläger ihre konkret vorgetragenen Vorwürfe gegen ANL nicht mit ausreichend verlässlichen Beweisen belegen konnten.
Nicklin beschrieb die Argumentation der Kläger als „spekulativ und weitgehend auf Schlussfolgerungen gestützt“. Praktisch bedeutete das: Die Vorwürfe beruhten seiner Einschätzung nach zu stark auf Annahmen und ließen keine ausreichend belastbare Verbindung zwischen dem behaupteten Verhalten und den individuellen Fällen der sieben Kläger erkennen.
Diese Unterscheidung ist entscheidend. Ein Gericht kann durchaus anerkennen, dass es in einem größeren Medienkontext möglicherweise rechtswidrige Praktiken gegeben hat, ohne daraus zu folgern, dass die konkreten Vorwürfe jedes einzelnen Klägers bewiesen sind. Das Urteil weist daher die in diesem Prozess vorgelegten Klagen zurück – es ist kein allgemeines gerichtliches Urteil, wonach sämtliche historischen Vorwürfe gegen Boulevardmedien falsch gewesen seien.
In England werden Prozesskosten normalerweise nach der sogenannten „standard basis“ festgesetzt. Eine Kostenentscheidung auf „indemnity basis“ – im Deutschen sinngemäß eine Kostenentscheidung auf Entschädigungs- oder umfassenderer Erstattungsbasis – begünstigt die obsiegende Partei stärker und bleibt üblicherweise Fällen vorbehalten, in denen das Prozessverhalten deutlich außerhalb des normalen Rahmens vernünftiger Verfahrensführung liegt.
Nicklin befand, dass das Verhalten der Kläger in seiner Gesamtheit diese außergewöhnliche Entscheidung rechtfertigte. Dabei ging es unter anderem um die Breite und Schwere der Vorwürfe, die Art und Weise, wie der Fall geführt wurde, sowie seine Einschätzung, dass das Verfahren unangemessen betrieben worden sei.
Die Entscheidung hat erhebliche Folgen, ist aber keine unbegrenzte Vollmacht für ANL. Eine Kostenentscheidung auf indemnity basis bedeutet nicht automatisch, dass jede Position auf der Rechnung des Verlags akzeptiert wird. In der späteren detaillierten Kostenprüfung muss ANL weiterhin darlegen, dass die Ausgaben vernünftig entstanden und ihrer Höhe nach angemessen sind. Die Regelung verändert vor allem die Maßstäbe für strittige Kosten und nimmt die übliche Verhältnismäßigkeitskontrolle zurück – sie ist jedoch kein Blankoscheck.
Die Summe von 9.544.355 Pfund ist eine vorläufige Zahlung und keine endgültige Festsetzung der gesamten Prozesskosten. Nicklin ordnete sie als ersten Beitrag an, während die Parteien auf die weitere Prüfung der letztlich erstattungsfähigen Kosten zusteuern.
ANL soll bei der Kostenanhörung zunächst mehr als 9,9 Millionen Pfund verlangt haben. Das Anwaltsteam der Kläger plädierte demgegenüber für eine Summe von etwa 7,9 Millionen Pfund. Der Richter setzte den Vorschuss am oberen Ende dieser beiden Erwartungen fest.
Die genannten 34,5 Millionen Pfund sind ANLs gesamte geltend gemachten Rechtskosten – nicht der Betrag, zu dessen Zahlung die Kläger bereits endgültig verpflichtet wurden. Wird die Rechnung in der Kostenprüfung gekürzt, fällt die Belastung geringer aus. Sollte sie weitgehend bestätigt werden, könnte die Versicherungslücke die Kläger jedoch mit zusätzlichen Kosten in zweistelliger Millionenhöhe konfrontieren.
Die Kostenentscheidung beendet nicht zwangsläufig alle prozessualen Möglichkeiten. Der in Berichten genannte 2. Oktober betrifft die Frist, innerhalb derer eine Berufung gegen die Kostenentscheidung beantragt beziehungsweise weiterverfolgt werden kann. Eine Berufung setzt die Zahlungspflicht nicht automatisch aus. Dafür wäre zusätzlich eine Aussetzung oder eine abweichende Anordnung des Gerichts erforderlich.
Simon Hughes erklärte, er erwäge eine Berufung. ANL bezeichnete das Ergebnis dagegen als überwältigenden Sieg. In einem Berufungsverfahren müsste es vor allem um die rechtliche Grundlage der Entscheidung gehen – nicht lediglich darum, den Prozess erneut aufzurollen, weil die Kläger mit dem Ergebnis unzufrieden sind.
Das Urteil ist ein erheblicher Rückschlag für Harrys breitere juristische Auseinandersetzung mit britischen Zeitungsverlagen. Es steht im Gegensatz zu seinem erfolgreichen Verfahren gegen Mirror Group Newspapers, in dem ihm 140.600 Pfund zugesprochen wurden, sowie zur späteren Entschuldigung und Einigung von News Group Newspapers in seinen dortigen Klagen.
Das Verfahren gegen ANL endet für Harry auf Ebene des erstinstanzlichen Prozesses dennoch mit einer vollständigen Niederlage. Offen sind nun vor allem finanzielle und verfahrensrechtliche Fragen: Wie viel von ANLs Kostenforderung wird anerkannt? Kommt es zu einer Berufung? Und folgt auf die erste Zahlung von 9,54 Millionen Pfund noch eine deutlich höhere endgültige Forderung?
Im selben Nachrichtenzyklus wurde außerdem berichtet, dass Harry und Meghan mit ihren Kindern Archie und Lilibet für längere Zeit von Kalifornien nach Großbritannien zurückkehren wollen. Dabei handelt es sich um einen angekündigten Plan, nicht um eine bereits abgeschlossene Übersiedlung. Die Rückkehr steht zudem unabhängig von der Kostenentscheidung in diesem Verfahren.
Der High Court wies die Klagen der sieben prominenten Kläger ab, weil die Beweise die behauptete rechtswidrige Informationsbeschaffung in ihren konkreten Fällen nicht ausreichend belegten. Anschließend ordnete das Gericht wegen des aus seiner Sicht insgesamt unangemessenen Prozessverhaltens eine Kostenentscheidung auf indemnity basis an.
Unmittelbar fällig sind bis zum 28. August 9,54 Millionen Pfund. Die endgültige Summe steht jedoch noch nicht fest und könnte deutlich höher ausfallen.