Das Gesetz gilt jedoch noch nicht. Das Parlament hat bislang nur die allgemeinen Grundsätze gebilligt; die einzelnen Bestimmungen sind noch nicht vollständig öffentlich und wurden nicht alle separat verabschiedet. Zudem muss der Wächterrat den Entwurf prüfen, bevor er Gesetzeskraft erlangen kann.
Im Mittelpunkt steht der Umgang mit Medien, die iranische Behörden als „feindlich“ einstufen. Dazu zählen laut den vorliegenden Berichten unter anderem US-amerikanische und israelische Medien sowie Organisationen, die von einem dieser beiden Staaten finanziert werden. Interviews, die Teilnahme an Diskussionen und andere Kommunikationsformen mit solchen Medien könnten verboten werden.
Der Entwurf soll darüber hinaus Beziehungen zu einer deutlich größeren Gruppe ausländischer Akteure erfassen, darunter:
Berichtet wird außerdem über Einschränkungen für die Weitergabe von Informationen, Fotos oder Videos ins Ausland. Auch ausländische Stipendien sowie wissenschaftliche Kooperationen mit nicht zugelassenen Regierungen, Universitäten, Instituten oder Organisationen könnten eine vorherige Genehmigung des iranischen Geheimdienstministeriums erfordern.
Da der vollständige Text nicht veröffentlicht wurde, handelt es sich bei diesen Punkten um berichtete Bestimmungen des Entwurfs – nicht um eine abschließende Darstellung geltenden Rechts.
Für bestimmte medienbezogene Aktivitäten, darunter Interviews mit als feindlich eingestuften Medien und die Übermittlung von Fotos oder Videos, werden Haftstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren genannt. Derselbe Strafrahmen soll für wissenschaftliche Kooperationen mit ausländischen Einrichtungen gelten, die nicht die erforderliche Genehmigung erhalten haben.
Weitere mögliche Folgen sind berufliche Einschränkungen, Geldstrafen und Sanktionen gegen Vermögenswerte. Wie weit diese Maßnahmen reichen und wann sie angewendet würden, hängt vom endgültigen Gesetzestext ab.
Einige Berichte nennen zudem die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte für schwere Fälle und mögliche Haftstrafen von bis zu 30 Jahren. Die verfügbaren Quellen legen jedoch nicht eindeutig fest, für welches konkrete Delikt die Höchststrafe gelten würde. Sie sollte daher nicht als automatische Strafe für ein Interview oder einen gewöhnlichen akademischen Kontakt verstanden werden.
Der Entwurf würde offenbar zwischen verschiedenen ausländischen Medien unterscheiden. Kontakte zu ausdrücklich als feindlich bezeichneten Medien könnten vollständig untersagt werden. Interviews mit anderen ausländischen Medien müssten Berichten zufolge dem Geheimdienstministerium gemeldet oder von ihm genehmigt werden.
Damit könnten Journalisten, Wissenschaftler, Analysten, Experten und andere Gesprächspartner strafrechtlichen Risiken ausgesetzt werden, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die normalerweise zum internationalen Journalismus oder zur öffentlichen Debatte gehören. Die unklaren Grenzen des Begriffs „feindliche Medien“ könnten zudem Selbstzensur begünstigen. Das ist eine mögliche Folge der berichteten Einschränkungen, keine bestätigte Auswirkung.
Die Reichweite des Entwurfs geht über den Journalismus hinaus. Ausländische Stipendien, Einladungen zu Konferenzen, Forschungsprojekte und wissenschaftliche Kooperationen könnten von einer staatlichen Genehmigung oder der Zusammenarbeit mit ausdrücklich zugelassenen Institutionen abhängig werden.
Auch wirtschaftliche Aktivitäten und Kontakte zu ausländischen Einrichtungen ohne Erlaubnis sollen eingeschränkt werden. Sollte der Entwurf in dieser Form verabschiedet werden, könnte dies internationale Zusammenarbeit für Hochschulen, Unternehmen, Kulturinitiativen und Organisationen der Zivilgesellschaft rechtlich schwer kalkulierbar machen.
Begründet wird das Gesetz mit dem Schutz vor einer Infiltration durch ausländische Geheimdienste, Regierungen und Institutionen. Sein möglicher Anwendungsbereich wäre damit weiter als der klassischer Spionagevorwürfe: Behörden könnten auch Beziehungen, Informationsweitergabe oder Vorschläge überprüfen, die sie als von ausländischen Akteuren beeinflusst einstufen.
Einige Berichte nennen für Vorschläge oder Aktivitäten, die angeblich durch ausländische Geheimdienste geprägt wurden, mögliche Strafen von bis zu 30 Jahren Haft. Die vorliegenden Informationen reichen jedoch nicht aus, um zu beurteilen, wie diese Bestimmungen konkret ausgelegt oder angewendet würden.
Revolutionsgerichte: Nach den Berichten könnten diese Sondergerichte für bestimmte schwere Vorwürfe zuständig sein. Mit ihnen wird auch die Möglichkeit von Haftstrafen bis zu 30 Jahren in Verbindung gebracht. Welche konkreten Straftaten unter diese Höchststrafe fallen würden, ist jedoch nicht eindeutig geklärt.
Wächterrat: Die Zustimmung des Parlaments reicht für das Inkrafttreten nicht aus. Der Wächterrat muss den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit der iranischen Verfassung und dem islamischen Recht prüfen. Er kann ihn bestätigen oder zur Änderung zurückweisen. Umfang und Strafmaß des Gesetzes könnten sich daher noch verändern.
Der Entwurf folgt auf ein separates Gesetz aus dem Jahr 2025, mit dem Iran die Strafen für mutmaßliche Spionage und Kooperation mit den USA, Israel und anderen als feindlich bezeichneten Akteuren verschärft hat. Berichte zu diesem Gesetz nannten für bestimmte Formen der Zusammenarbeit auch die Möglichkeit der Todesstrafe.
Zusammen betrachtet deuten die Maßnahmen auf eine Ausweitung des Sicherheitsbegriffs hin: Nicht mehr nur klassische Spionage, sondern auch Informationsweitergabe, Interviews mit ausländischen Medien, akademische Verbindungen, Stipendien und Kooperationen mit ausländischen Organisationen geraten in den Fokus. Das Anti-Infiltrationsgesetz bleibt vorerst ein Entwurf. Seine tatsächlichen rechtlichen Folgen hängen vom endgültigen Text des Parlaments und der Prüfung durch den Wächterrat ab.
Das Gesetz gilt jedoch noch nicht. Das Parlament hat bislang nur die allgemeinen Grundsätze gebilligt; die einzelnen Bestimmungen sind noch nicht vollständig öffentlich und wurden nicht alle separat verabschiedet. Zudem muss der Wächterrat den Entwurf prüfen, bevor er Gesetzeskraft erlangen kann.
Im Mittelpunkt steht der Umgang mit Medien, die iranische Behörden als „feindlich“ einstufen. Dazu zählen laut den vorliegenden Berichten unter anderem US-amerikanische und israelische Medien sowie Organisationen, die von einem dieser beiden Staaten finanziert werden. Interviews, die Teilnahme an Diskussionen und andere Kommunikationsformen mit solchen Medien könnten verboten werden.
Der Entwurf soll darüber hinaus Beziehungen zu einer deutlich größeren Gruppe ausländischer Akteure erfassen, darunter:
Berichtet wird außerdem über Einschränkungen für die Weitergabe von Informationen, Fotos oder Videos ins Ausland. Auch ausländische Stipendien sowie wissenschaftliche Kooperationen mit nicht zugelassenen Regierungen, Universitäten, Instituten oder Organisationen könnten eine vorherige Genehmigung des iranischen Geheimdienstministeriums erfordern.
Da der vollständige Text nicht veröffentlicht wurde, handelt es sich bei diesen Punkten um berichtete Bestimmungen des Entwurfs – nicht um eine abschließende Darstellung geltenden Rechts.
Für bestimmte medienbezogene Aktivitäten, darunter Interviews mit als feindlich eingestuften Medien und die Übermittlung von Fotos oder Videos, werden Haftstrafen zwischen sechs Monaten und zwei Jahren genannt. Derselbe Strafrahmen soll für wissenschaftliche Kooperationen mit ausländischen Einrichtungen gelten, die nicht die erforderliche Genehmigung erhalten haben.
Weitere mögliche Folgen sind berufliche Einschränkungen, Geldstrafen und Sanktionen gegen Vermögenswerte. Wie weit diese Maßnahmen reichen und wann sie angewendet würden, hängt vom endgültigen Gesetzestext ab.
Einige Berichte nennen zudem die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte für schwere Fälle und mögliche Haftstrafen von bis zu 30 Jahren. Die verfügbaren Quellen legen jedoch nicht eindeutig fest, für welches konkrete Delikt die Höchststrafe gelten würde. Sie sollte daher nicht als automatische Strafe für ein Interview oder einen gewöhnlichen akademischen Kontakt verstanden werden.
Der Entwurf würde offenbar zwischen verschiedenen ausländischen Medien unterscheiden. Kontakte zu ausdrücklich als feindlich bezeichneten Medien könnten vollständig untersagt werden. Interviews mit anderen ausländischen Medien müssten Berichten zufolge dem Geheimdienstministerium gemeldet oder von ihm genehmigt werden.
Damit könnten Journalisten, Wissenschaftler, Analysten, Experten und andere Gesprächspartner strafrechtlichen Risiken ausgesetzt werden, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die normalerweise zum internationalen Journalismus oder zur öffentlichen Debatte gehören. Die unklaren Grenzen des Begriffs „feindliche Medien“ könnten zudem Selbstzensur begünstigen. Das ist eine mögliche Folge der berichteten Einschränkungen, keine bestätigte Auswirkung.
Die Reichweite des Entwurfs geht über den Journalismus hinaus. Ausländische Stipendien, Einladungen zu Konferenzen, Forschungsprojekte und wissenschaftliche Kooperationen könnten von einer staatlichen Genehmigung oder der Zusammenarbeit mit ausdrücklich zugelassenen Institutionen abhängig werden.
Auch wirtschaftliche Aktivitäten und Kontakte zu ausländischen Einrichtungen ohne Erlaubnis sollen eingeschränkt werden. Sollte der Entwurf in dieser Form verabschiedet werden, könnte dies internationale Zusammenarbeit für Hochschulen, Unternehmen, Kulturinitiativen und Organisationen der Zivilgesellschaft rechtlich schwer kalkulierbar machen.
Begründet wird das Gesetz mit dem Schutz vor einer Infiltration durch ausländische Geheimdienste, Regierungen und Institutionen. Sein möglicher Anwendungsbereich wäre damit weiter als der klassischer Spionagevorwürfe: Behörden könnten auch Beziehungen, Informationsweitergabe oder Vorschläge überprüfen, die sie als von ausländischen Akteuren beeinflusst einstufen.
Einige Berichte nennen für Vorschläge oder Aktivitäten, die angeblich durch ausländische Geheimdienste geprägt wurden, mögliche Strafen von bis zu 30 Jahren Haft. Die vorliegenden Informationen reichen jedoch nicht aus, um zu beurteilen, wie diese Bestimmungen konkret ausgelegt oder angewendet würden.
Revolutionsgerichte: Nach den Berichten könnten diese Sondergerichte für bestimmte schwere Vorwürfe zuständig sein. Mit ihnen wird auch die Möglichkeit von Haftstrafen bis zu 30 Jahren in Verbindung gebracht. Welche konkreten Straftaten unter diese Höchststrafe fallen würden, ist jedoch nicht eindeutig geklärt.
Wächterrat: Die Zustimmung des Parlaments reicht für das Inkrafttreten nicht aus. Der Wächterrat muss den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit der iranischen Verfassung und dem islamischen Recht prüfen. Er kann ihn bestätigen oder zur Änderung zurückweisen. Umfang und Strafmaß des Gesetzes könnten sich daher noch verändern.
Der Entwurf folgt auf ein separates Gesetz aus dem Jahr 2025, mit dem Iran die Strafen für mutmaßliche Spionage und Kooperation mit den USA, Israel und anderen als feindlich bezeichneten Akteuren verschärft hat. Berichte zu diesem Gesetz nannten für bestimmte Formen der Zusammenarbeit auch die Möglichkeit der Todesstrafe.
Zusammen betrachtet deuten die Maßnahmen auf eine Ausweitung des Sicherheitsbegriffs hin: Nicht mehr nur klassische Spionage, sondern auch Informationsweitergabe, Interviews mit ausländischen Medien, akademische Verbindungen, Stipendien und Kooperationen mit ausländischen Organisationen geraten in den Fokus. Das Anti-Infiltrationsgesetz bleibt vorerst ein Entwurf. Seine tatsächlichen rechtlichen Folgen hängen vom endgültigen Text des Parlaments und der Prüfung durch den Wächterrat ab.