Bargeldobergrenze – Die Verordnung führt eine verbindliche EU-weite Obergrenze für große Barzahlungen von 10.000 Euro ein. Die Mitgliedstaaten können auf nationaler Ebene niedrigere Grenzen festlegen, wenn dies aufgrund spezifischer Risiken gerechtfertigt ist; die Obergrenze von 10.000 Euro darf aber nicht überschritten werden .
Direkte Peer-to-Peer-Transfers zwischen zwei selbstverwalteten (Self-Custody) Wallets, an denen kein regulierter Intermediär beteiligt ist, sind von den Identifizierungs- und Travel-Rule-Pflichten der AMLR ausgenommen. Die Verordnung schließt solche privaten Wallet-zu-Wallet-Transfers explizit vom Anwendungsbereich der verpflichtenden Identitätsprüfung aus .
Sobald jedoch eine der beiden Seiten einen regulierten CASP einbezieht (z. B. eine Überweisung von einem selbstverwalteten Wallet an eine Börse), muss der beteiligte CASP die Travel-Rule-Pflichten anwenden.
Die Verordnung (EU) 2023/1113 (die neu gefasste Transfer of Funds Regulation, TFR) gilt für jeden Krypto-Asset-Transfer, an dem mindestens ein in der EU ansässiger CASP beteiligt ist. Für Transfers von oder zu einer selbstverwalteten Adresse gilt Folgendes:
Die Europäische Behörde zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AMLA), die durch die Verordnung (EU) 2024/1620 eingerichtet wurde und ihren Sitz in Frankfurt hat, wird am 10. Juli 2027 ihre vollständigen Aufsichts- und Durchsetzungsbefugnisse übernehmen .
Wichtige Einzelheiten zur Durchsetzung:
Die wesentlichen Pflichten der AMLR (Sorgfaltspflichten, Transparenzregister, Verdachtsmeldungen) werden für die meisten Verpflichteten am 10. Juli 2027 anwendbar, für kleinere Unternehmen (z. B. bestimmte Profifußballvereine) tritt die Verordnung erst am 10. Juli 2029 in Kraft .
Comments
0 comments