Das ist eine deutliche Rüge für die Verfahrensdisziplin der Kommission und zeigt: DMA-Einstufungen dürfen sich nicht auf Annahmen stützen, sondern erfordern eine gründliche Analyse des aktuellen Zustands zum Zeitpunkt der Entscheidung.
Trotz des juristischen Erfolgs ist die praktische Bedeutung für Meta minimal. Die Europäische Kommission hatte die Gatekeeper-Einstufung für Marketplace bereits am 23. April 2025 – also über ein Jahr vor dem Gerichtsurteil – wieder zurückgenommen . Nach einem entsprechenden Antrag Metas kam die Behörde zu dem Schluss, dass Marketplace im Jahr 2024 weniger als 10.000 jährlich aktive Geschäftsnutzer hatte und damit unter die quantitativen Schwellenwerte des DMA fiel
.
Meta hatte Marketplace aktiv von einem Handelsplatz für Unternehmen in einen reinen Verbraucher-zu-Verbraucher-Marktplatz umgewandelt und so die strengen DMA-Auflagen geschickt umschifft. Der irische Sender RTE bewertete die gerichtliche Aufhebung daher treffend als "weitgehend akademisch" .
Meta selbst erklärte: "Wir begrüßen das Urteil des Gerichts zu Marketplace, das bestätigt, dass es gar nicht erst hätte eingestuft werden dürfen" .
Ganz anders fiel das Urteil für den Messenger aus. Das EuG wies die Klage in allen drei Kernpunkten ab und bestätigte die Kommission .
Messenger wurde zu Recht als eigenständiger Dienst eingestuft. Meta hatte argumentiert, Messenger sei lediglich eine integrierte Funktion des sozialen Netzwerks Facebook und keine separate Plattform. Das Gericht widersprach: Messenger sei ein nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst, der als eigenständige App betrieben wird, unabhängig von Facebook genutzt werden kann und für dessen geschäftliche Nutzung Meta sogar spezielle Tools aktiv bewirbt .
Nutzer dürfen über verschiedene Dienste hinweg mehrfach gezählt werden. Metas Argument, die quantitativen Schwellenwerte seien nicht erfüllt, da sich die Messenger-Nutzer mit denen von Facebook überschneiden, wiesen die Richter zurück. Bei der Zählung der Endnutzer für die DMA-Schwellen muss die Kommission Dopplungen zwischen verschiedenen Diensten nicht herausrechnen. Diese Auslegung stärkt die Position der Wettbewerbshüter enorm und verhindert, dass große Digitalkonzerne mit stark vernetzten Ökosystemen die numerischen Hürden unterlaufen .
Keine Marktuntersuchung vorab nötig. Auch die Forderung Metas nach einer formellen Marktuntersuchung vor der Einstufung scheiterte. Das Gericht befand, dass die Kommission dazu nicht verpflichtet war, da Meta keine "hinreichend belegten Argumente" vorgelegt habe, welche die gesetzlichen Vermutungen des DMA "offensichtlich in Frage stellen" würden. Die im Gesetz verankerten Vermutungen sind also stark und zwingen die Unternehmen, von sich aus stichhaltige Gegenbeweise vorzulegen .
Diese gespaltene Entscheidung liefert wichtigen Anschauungsunterricht für die künftige Durchsetzung des digitalen EU-Kartellrechts:
Comments
0 comments