Was das praktisch bedeutet, ist aber offen. Die verfügbaren Berichte sagen nicht, ob Google Ranking-Schwellen verändert, Ausnahmen für Publisher schafft, Sanktionen anpasst, neue Prüf- oder Einspruchsrechte einführt oder die Durchsetzung enger fasst. Sie zeigen auch nicht, dass Google angeboten hätte, die Regel ganz abzuschaffen.
Googles Site-Reputation-Abuse-Regel richtet sich gegen die Praxis, Drittinhalte auf einer etablierten Website zu veröffentlichen, um deren Ranking-Signale auszunutzen. Diese Taktik wird häufig als Parasite SEO bezeichnet.
Aus Googles Sicht erklärt das, warum die Regel als Anti-Spam-Maßnahme gilt. Der Konflikt entsteht, weil Verlage argumentieren, dass die Durchsetzung auch legitime Geschäftsmodelle treffen kann – etwa Inhalte von kommerziellen Partnern, mit denen Medienangebote Erlöse erzielen. Die Europäische Kommission erklärte, ihr Monitoring habe Hinweise ergeben, dass Google auf Grundlage dieser Policy Websites und Inhalte von Nachrichtenmedien und anderen Publishern in den Suchergebnissen herabstuft, wenn diese Inhalte kommerzieller Partner enthalten.
TechCrunch berichtete zudem, die Kommission habe die Regel als offenbar direkten Eingriff in eine gängige und legitime Art beschrieben, mit der Publisher ihre Websites und Inhalte monetarisieren.
Am 13. November 2025 eröffnete die Europäische Kommission ein formelles Verfahren. Sie will prüfen, ob Google beim Zugang zu Publisher-Websites über Google Search faire, angemessene und diskriminierungsfreie Bedingungen anwendet – eine Verpflichtung nach dem DMA.
Die Kernfrage lautet also nicht schlicht: Darf Google Spam bekämpfen? Die Frage ist, ob ein Gatekeeper eine Anti-Spam-Regel so anwendet, dass Publisher bei Sichtbarkeit, Monetarisierung oder Kooperationen mit kommerziellen Partnern unfair eingeschränkt werden.
Die öffentlich belastbarste Beschreibung bleibt allgemein: Google habe der Europäischen Kommission Vorschläge geschickt, um DMA-Bedenken auszuräumen, darunter Änderungen an den Site-Reputation-Abuse-Regeln, die beeinflussen, wie Nachrichtenverlage Drittinhalte hosten.
Reuters berichtete separat, Google habe angeboten, die von Publishern kritisierte Spam-Richtlinie zu ändern, und verwies dabei auf ein Dokument der Europäischen Kommission. Andere Berichte formulieren den Schwerpunkt als Änderungen an Ranking oder Darstellung von Nachrichteninhalten in Google Search.
Diese Beschreibungen können zusammenhängen: Eine Regel über Drittinhalte kann sich am Ende auf die Sichtbarkeit in der Suche auswirken. Sie ersetzen aber nicht den eigentlichen Text des Angebots.
Bis Google oder die Europäische Kommission konkrete Bedingungen veröffentlichen, ist Vorsicht angebracht. Die Berichte sind kein Freibrief für neue Suchmaschinen-Experimente und auch kein sicherer Compliance-Leitfaden.
Praktisch heißt das: Redaktionelle Inhalte und kommerzielle Partnerinhalte sollten weiterhin klar voneinander getrennt und nachvollziehbar gekennzeichnet werden. Publisher sollten dokumentieren können, warum Drittinhalte auf ihrer Website erscheinen, und aufmerksam verfolgen, ob Google oder die Kommission formelle Hinweise veröffentlichen.
Für SEO-Teams ist die wichtigste Unterscheidung: Das Risiko aus der bestehenden Policy ist bekannt, die Details der möglichen Abhilfe sind es nicht. Bekannt ist, dass die EU prüft, ob Googles Anwendung der Regel Publisher-Inhalte mit Material kommerzieller Partner in der Suche herabstuft. Nicht bekannt ist, wie Google diese Anwendung konkret ändern will.
Sollte die Kommission Googles Angebot akzeptieren, könnte das beeinflussen, wie Anti-Spam-Durchsetzung und Publisher-Geschäftsmodelle in der EU-Suche austariert werden. The Next Web berichtete, ein Scheitern einer Einigung könne Alphabet im DMA-Rahmen Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Umsatzes aussetzen.
Der derzeit sauberste Befund bleibt deshalb eng gefasst: Google soll Zugeständnisse dazu angeboten haben, wie seine Site-Reputation-Abuse-Spamregel Publisher betrifft – wahrscheinlich mit Bezug zu kommerziellen Drittinhalten und der Behandlung von Nachrichten in der Suche. Die entscheidende Einschränkung lautet: Die konkreten Änderungen sind in den zitierten Berichten nicht öffentlich offengelegt.